Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren IV. Die Rechtsbehelfsbelehrung 3. Form

3.3Nachholung und Berichtigung

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden (vgl. § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 1 VwGO), so wird mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht die Rechtsbehelfsfrist, sondern die Jahresfrist in Lauf gesetzt (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO). Die Behörde kann aber die Rechtsbehelfsbelehrung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft nachholen oder berichtigen; bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener Rechtsbehelfsbelehrung muss sie es tun. Die dadurch in Lauf gesetzte „neue“ einmonatige Rechtsbehelfsfrist überholt in einem solchen Fall gleichsam die ursprünglich in Gang gesetzte Jahresfrist. Der Betroffene kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er auf die einjährige Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfes vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Für die Nachholung oder Berichtigung bedarf es keines besonderen Bescheides (es handelt sich dabei ja nicht um einen Verwaltungsakt oder die Änderung eines Verwaltungsaktes); sachgerecht ist vielmehr ein einfaches schriftliches oder elektronisches Dokument. In diesem ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Bekanntgabe der Nachholung oder Berichtigung an den Beschwerten zu laufen beginnt341f.

341f

Vgl. BVerwG vom 11.02.1998 BayVBl 1999, 58. Da die Nachholung oder Berichtigung kein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich der Bekanntgabezeitpunkt bei einfacher Bekanntgabe des Schreibens nicht nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG, sondern nach § 130 BGB (analog). Bei förmlicher Zustellung des Schreibens sind die einschlägigen Zustellungsgesetze maßgebend.

342

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 9. Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich dann nach dem VwZVG oder dem VwZG.

343

Wie hier Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 8. Demgegenüber meint Schmidt in Eyermann, VwGO, § 58 RdNr. 16, dass die Jahresfrist nicht gelte, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung vor ihrem Ablauf nachgeholt oder berichtigt worden sei.