In den Randnummern 253 bis 256 des § 19 dieses Werkes sind die Muster von Rechtsbehelfsbelehrungen für Ausgangsbescheide abgedruckt, die das bayerische Innenministerium (StMI) im Einvernehmen mit dem bayerischen Finanzministerium (StMFH) ausgearbeitet hat (Anlagen 1 bis 3 und 5 zu der am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft tretenden neuen IMBek zum Vollzug des Art. 12 AGVwGO361). Das Rechtsbehelfsbelehrungsmuster des StMI für Widerspruchsbescheide (Anlage 4 zur vorgenannten IMBek) ist an einer anderen Stelle dieses Werkes zu finden361a. Ebenso wie Art. 12 AGVwGO gilt die IMBek zu seinem Vollzug nur für bayerische Behörden und auch nur dann, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (und nicht z. B. der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit).
361 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.08.2021 (BayMBl. Nr. 627), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11.05.2025 (BayMBl. Nr. 276) geändert worden ist. Siehe unten § 20 RdNrn. 402 ff. Anlagen 1 bis 5 der IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO vom 06.09.2016 (AllMBl. S. 2077). Siehe oben § 19 RdNr. 250. Den mit „in“ beginnenden Passus empfiehlt das StMI auch in Nr. 4.2 Satz 2 der neuen IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO. Siehe dazu oben § 19 RdNr. 251 Beispiel Nr. 3 (mit Fußnoten 356 bis 357b). BVerwG vom 25.01.2021 BayVBl 2021, 563. So z. B. in der jagdrechtlichen Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 1. Juli 2020. Siehe dazu auch Nr. 2.9 der neuen IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO. Vgl. Nr. 4.2.1.2 der IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO. So die IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO Nr. 4.2.2.3 mit Hinweis auf BVerwG vom 25.01.2021 BayVBl 2021, 563. Siehe dazu Nr. 4.3.2.1 Satz 3 bis 5 der IMBek zum Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO. Siehe dazu oben § 19 RdNr. 247a.