Oft möchte – oder muss – die Behörde dem Empfänger etwas mitteilen, was weder in den Bescheidseingang noch in den Tenor, die Gründe oder die Rechtsbehelfsbelehrung passt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, in den Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung einen besonderen Teil „Hinweise:“ aufzunehmen365h. Darin kann der Empfänger insbesondere aufmerksam gemacht werden
365h Dass Hinweise, die den Rechtsschutz betreffen, der Rechtsbehelfsbelehrung nachfolgen müssen, versteht sich von selbst. Aber auch sonstige Hinweise sollten nicht vor der Rechtsbehelfsbelehrung gegeben werden, weil dadurch beim Betroffenen der Eindruck erweckt werden könnte, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Hinweise beziehe. Nr. 23.4 der mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft getretenen IMBek betr. Vollzug der BayBO vom 06.08.1982 (MABl. S. 474) – zu Art. 74 BayBO Nr. 3 – ist zwar für Baugenehmigungen schon früher wegen § 212a BauGB bedeutungslos geworden, gibt aber eine Formulierungshilfe für andere Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (hier Genehmigung nach § 4 BlmSchG). Vgl. oben § 19 RdNrn. 258b ff. Vgl. oben § 18 RdNrn. 279 ff., 289.