Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren I. Allgemeines zum Widerspruchsverfahren

4.Zum Anspruch auf Durchführung des Widerspruchsverfahrens

Hat jemand in einem Fall, in dem das Vorverfahren nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch eingelegt, so ist zwar – entgegen der wohl h.M. – ein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu bejahen; dieses ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO („sind . . . nachzuprüfen“) und § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO („so ergeht“). Für eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage (§ 42 VwGO) fehlt jedoch grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil § 75 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar in der Hauptsache zu klagen7e.

7e

So auch Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 73 RdNrn. 16 ff., v. Schledorn, Zulässigkeit einer Klage auf Widerspruchsbescheidung, NVwZ 1995, 250. Das Rechtsschutzbedürfnis bejaht Schenke, Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Erlass eines Widerspruchsbescheides und seine gerichtliche Durchsetzung, DÖV 1996, 529.

8

Vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, § 73 RdNr. 2 (differenzierend); v. Schledorn a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, Vorbem. vor § 68 RdNr. 13 und § 75 RdNr. 5; Seibert, Die isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden, BayVBl 1983, 175.

8a

VGH BW, U.v. 10.11.1993 – 3 S 1120/92 – NVwZ 1995, 280 = VBlBW 1994, 349.