Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO), wobei es gleichgültig ist, ob der Widerspruch zulässig, insbesondere statthaft ist, und ob er bei der Ausgangsbehörde oder bei der Widerspruchsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingelegt wird9. Es endet, wenn die Ausgangsbehörde nach § 72 VwGO in vollem Umfang abhilft, mit dem Erlass des Abhilfebescheides. Hilft die Ausgangsbehörde nicht ab, so endet es mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann auch dadurch abgeschlossen werden, dass es die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde nach Rücknahme des Widerspruchs oder dessen Erledigung auf andere Weise einstellt. Das Vorverfahren ist seiner Struktur nach ein einheitliches förmliches Rechtsbehelfsverfahren im Bereich der Verwaltung. Es zerfällt nicht in zwei unterschiedlich zu beurteilende Verfahrensabschnitte. Die Auffassung, dass es sich bei dem Verfahren vor der Ausgangsbehörde lediglich um ein „Abhilfeverfahren“ handele und das eigentliche Widerspruchsverfahren erst durch die Abhilfeverweigerung eingeleitet werde, findet im Gesetz keine Grundlage10. Das ist auch kostenrechtlich von Bedeutung. Wenn im Widerspruchsbescheid über die „Kosten des Widerspruchsverfahrens“ entschieden wird, so gehören dazu die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers und der Ausgangsbehörde im gesamten Widerspruchsverfahren ab Einlegung des Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
9 Den Begriff „Widerspruchsbehörde“ verwendet die VwGO nur in § 78 Abs. 2 VwGO; ansonsten spricht sie von der „Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat“ oder der „Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat“. Vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 79 RdNr. 5.