Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Begehren des Widerspruchsführers setzt voraus, dass das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß in Gang gebracht wurde. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben sich daher – die Widerspruchsbehörde nach Feststellung ihrer Zuständigkeit – als Erstes damit zu befassen, ob der Widerspruch die unter dem Begriff der „Zulässigkeit“ zusammengefassten Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt137. Für die Zulässigkeit eines Widerspruchs gelten grundsätzlich dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie für die nachfolgende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage. Das folgt unbeschadet der Anwendbarkeit von Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Verfahren der Widerspruchsbehörde (vgl. Art. 79 Halbsatz 2 BayVwVfG) aus seiner Rechtsnatur als Sachurteilsvoraussetzung137a.
137 Vgl. Hilg, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Auflage 2016, S. 137 ff.; Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 7. Aufl. 2010, RdNrn. 442 ff.; Pietzner/Ronellenfitsch, RdNrn. 1060 ff; Kastner in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 73 VwGO RdNr. 3; Renck, Verwaltungsakt und Anfechtungsklage, NVwZ 1989, 117; Ziegler, Aufgaben und Befugnisse der Widerspruchsbehörde, APF 1986, 121/122. Vgl. Lösungsskizze BayVBl 1987, 761 mit Schrifttumsnachweisen. Von der VwGO abweichende Regelungen sind z.B. in § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG zu finden.