Eine Verfahrenshandlung, die jemand im Namen eines anderen vornimmt, ist nur zulässig, wenn der Handelnde zur Vertretung des anderen berechtigt ist168. Bringt derjenige, der den Widerspruch im Namen eines anderen eingelegt hat, trotz Aufforderung und Fristsetzung die Vollmacht des anderen nicht bei (Art. 79 Halbsatz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG169) oder weist er trotz Aufforderung und Fristsetzung seine Legitimation als gesetzlicher Vertreter nicht nach, so ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen169a. Widerspruchsführer ist in einem solchen Fall nicht der vollmachtlose oder nicht legitimierte Vertreter, sondern der angeblich Vertretene170. Es ist zwar möglich, auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Vollmacht beizubringen oder die Legitimation nachzuweisen170a. Wird jedoch ein ohne Vollmacht oder Legitimation eingelegter Widerspruch durch Widerspruchsbescheid als unzulässig zurückgewiesen, weil trotz Fristsetzung keine Vollmacht oder der Legitimation für den Vertreter des Widerspruchsführers vorgelegt worden ist, so kann dieser Mangel nicht dadurch rückwirkend geheilt werden, dass der Vertreter nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Vollmacht beibringt oder seine Legitimation als gesetzlicher Vertreter nachweist171. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre es möglich, dem im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Widerspruchsbescheid nachträglich die Grundlage zu entziehen. War allerdings die Vollmacht oder der Legitimationsnachweis bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausgestellt worden und wurden diese Dokumente nur nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Mangel mit der nachträglichen Vorlage rückwirkend geheilt171a.
168 Vgl. GmS-OGB vom 17.04.1984 BayVBl 1984, 571 = DVBl 1984, 779. Vgl. auch § 79 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG und § 62 Halbsatz 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X Beim Auftreten eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren darf nach Ansicht der VG Potsdam (vom 31.07.2000 NVwZ-RR 2001, 285 = FStBay 2001, 315) der schriftliche Nachweis der Vollmacht nur beim Vorliegen berechtigter Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Vertretungsmacht verlangt werden. So die ganz h.M., z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 14 RdNr. 17, und Kopp/Schenke VwGO, § 67 RdNr. 58; a.A. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNrn. 1118 bis 1120, welche meinen, dass die Entscheidung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter ergehe. Vgl. BayVGH vom 25.05.1990 in „Die Fundstelle“ 1991/31. Verwirft das Oberverwaltungsgericht eine vollmachtlos eingelegte Berufung durch Prozessurteil als unzulässig, weil trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht für den Vertreter des Rechtsmittelklägers vorgelegt worden ist, so kann nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.04.1984 BayVBl 1984, 571 dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht rückwirkend durch eine nunmehr erteilte Prozessvollmacht und die darin liegende Genehmigung der bisherigen Prozessführung geheilt werden. Diese Entscheidung lässt sich m.E. auf das Widerspruchsverfahren übertragen. A.A. offenbar Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 14 RdNrn. 17, 21. Vgl. Gemeinsamer Senat a.a.O. So die ganz h.M.; vgl. z.B. BVerwG vom 23.03.1982 NVwZ 1982, 499; VGH BW vom 09.11.1981 NJW 1982, 842; BayVGH vom 13.05.1982 Nr. 9 B 80 C. 1948; OLG Karlsruhe vom 01.02.1996 FamRZ 1996, 1335 mit Anm. Vollkommer/Schwaiger; Kopp/Schenke, VwGO, § 67 RdNr. 29; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorbemerkung vor § 154 RdNr. 5; a.A. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNr. 1120. Vgl. BayVGH vom 21.03.1984 Nr. 12 B 81 A. 305.