Ist der angefochtene Verwaltungsakt formell rechtswidrig und bezweckt die verletzte Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschrift zumindest auch den Schutz des Betroffenen, wird der Widerspruchsführer in seinem formellen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung dieser Vorschrift verletzt und kann, wenn eine Heilung des Fehlers im Widerspruchsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben oder nicht zulässig ist, grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes verlangen. Ausnahmsweise ist sein Aufhebungsanspruch nach Art. 46 BayVwVfG ausgeschlossen, und der Widerspruch ist unbegründet,
203a Vgl. BayVGH, B.v. 13.08.1996 – 20 CS 96.2369 – BayVBl 1997, 51 = NVwZ-RR 1997, 399. BayVGH, U.v. 31.03.2003 – 4 B 00.2823 – BayVBl 2003, 501; U.v. 25.07.2007 – 4 BV 06.3308 – BayVBl 2008, 502. So aber BayVGH, U.v. 15.03.2004 – 22 B 03.1362 – BayVBl 2004, 494 und B.v. 07.11.2007 – 3 BV 06.2075 – BayVBl 2008, 568. Dass hier im Laufe von fünf Jahren vier Entscheidungen des BayVGH ergangen sind, von denen zwei die hier vertretene Auffassung bestätigen und zwei sie ablehnen, ist erstaunlich. Man muss wissen, dass die die hier vertretene Auffassung bestätigenden Entscheidungen vom Kommunalrechtssenat und die sie ablehnenden vom Gewerberechts- und vom Beamtenrechtssenat stammen. Der Gewerberechtssenat ist auf die Gegenmeinung des Kommunalrechtssenats mit keinem Wort eingegangen, und der Beamtenrechtssenat, dessen B.v. 07.11.2007 durch das Urteil des BVerwG vom 27.08.2009 – 2 C 26/08 – BayVBl 2010, 121, bestätigt wurde, argumentiert zu Unrecht, dass der Kommunalrechtssenat seine Auffassung „aus einer anderen Fallgestaltung entwickelt“ habe. Siehe dazu auch Art. 7 AGVwGO und Hilg, Fragen und Fälle zum Widerspruchsverfahren, apf 2006, 114 (insbesondere Fußnote 4).