Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren I. Allgemeines zum Widerspruchsverfahren 12. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens

12.2Die Frage der Kostenerstattung

Es geht hier um die Fragen, wer im Verhältnis der „Parteien“ untereinander (also im Verhältnis zwischen dem Widerspruchsführer einerseits und dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, andererseits) die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (Verwaltungskosten und „Parteiaufwendungen“) letzten Endes zu tragen hat (Kostenlast) und in welchem Umfang die „belastete“ Partei der anderen Partei die Kosten erstatten muss, die dieser entstanden sind (Kostenerstattung). Die Antwort auf diese Fragen geben die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (§ 80 VwVfG, Art. 80 BayVwVfG und § 63 SGB X). Parallele im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Kostenlast und Kostenerstattung nach §§ 154 ff. VwGO.

208b

Vgl. oben § 19 RdNrn. 138 ff.