Das, was zu den Rechtsbehelfen gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Ausgangsbehörde ausgeführt wurde258, gilt uneingeschränkt auch für den Kostenfestsetzungsbescheid der Widerspruchsbehörde i.S. des Art. 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Für die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides der Widerspruchsbehörde gelten die allgemeinen Vorschriften; soweit keine abweichende Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO besteht, ist wie bei jedem erstinstanzlichen Verwaltungsakt entweder der Absatz 1 oder der Absatz 2 des Art. 12 AGVwGO einschlägig, d.h., dass in den in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO genannten Bereichen der Kostenfestsetzungsbescheid mit Widerspruch oder Klage angefochten werden kann258a. Während derjenige, der glaubt, einen (höheren) Kostenerstattungsanspruch zu haben, mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage vorgehen muss, stehen demjenigen, dem die von ihm zu erstattenden Kosten zu hoch erscheinen, Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung. Dabei kann in beiden Fällen Widerspruchsführer und Kläger auf der Seite der Ausgangsbehörde nur eine mit dem Träger der Widerspruchsbehörde nicht identische juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
258 Vgl. oben § 20 RdNr. 142. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 80 RdNr. 64. Vgl. BVerwG vom 22.01.2001 NVwZ-RR 2001, 326 = BayVBl 2001, 477.