Der Begriff der „Erledigung des Widerspruchs“ ist, soweit ersichtlich, nur in Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG und nicht etwa auch in § 80 VwVfG oder § 63 SGB X zu finden. Er kann in einem weiteren und einem engeren Sinn verstanden werden. Da Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG von der „Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise“ spricht und dabei an die Sätze 1 bis 4 des Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG anknüpft, könnte man die Auffassung vertreten, dass neben der Rücknahme des Widerspruchs (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BayVwVfG) auch der Erlass eines Abhilfe- oder eines Widerspruchsbescheides (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alternative 1 BayVwVfG) zu einer Erledigung des Widerspruchs führt267 (Erledigung im weiteren Sinn). Das ist aber nicht das Begriffsverständnis der h. M.267a. Nach dieser kann eine Beendigung des Vorverfahrens durch Erledigung in der Hauptsache nur dadurch eintreten, dass das Widerspruchsverfahren vor seinem förmlichen Abschluss (und anders als) durch Abhilfe- oder „normalen“ Widerspruchsbescheid gegenstandslos wird267b. Eine derartige Erledigung (im engeren Sinn) kann dadurch eintreten, dass vor einer Sachentscheidung der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde
267 So wohl Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 80 BayVwVfG RdNr. 68. Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNr. 1053. Eine Abhilfe nach § 72 VwGO ist hiernach keine „Erledigung des Widerspruchs“. Ebenso darf eine Teilabhilfe nicht als teilweise Erledigung des Widerspruchs eingestuft werden. Siehe dazu oben § 20 RdNrn. 168 ff. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 73 RdNr. 2. Eine einseitige Erledigungserklärung des Widerspruchsführers erledigt den Widerspruch nicht, wenn einer der Beteiligten den Eintritt eines erledigenden Ereignisses bestreitet und objektiv keine Erledigung vorliegt. In diesem Fall ist eine Umdeutung der einseitigen Erledigungserklärung in eine Rücknahme des Widerspruchs nicht zulässig; vielmehr muss die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid entscheiden (so VG Neustadt a.d.W., U.v. 01.07.2010 – 4 K 446/10 – BeckRS 2010, 50390). Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNrn. 1277 und 1278; Kopp/Schenke, VwGO, § 73 RdNr. 2. Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNr. 1059. Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, RdNr. 1059.