Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren I. Allgemeines zum Widerspruchsverfahren 15. Fortgang des Widerspruchsverfahrens in besonderen Fällen

15.1Erhebung einer (unechten) Untätigkeitsklage

Hat jemand einen Anfechtungs- oder Verpflichtungswiderspruch eingelegt und erhebt er vor einer Entscheidung der Behörde über seinen Widerspruch eine nach § 75 Satz 1 Alternative 1 VwGO zulässige sog. unechte Untätigkeitsklage (also eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), so erledigt sich der Widerspruch durch die Klageerhebung nicht etwa auf andere Weise i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG. Das Widerspruchsverfahren läuft vielmehr, wie sich aus den Sätzen 3 und 4 des § 75 VwGO ergibt, weiter, weil ja der Zweck des Vorverfahrens, die Gerichte zu entlasten, auch nach Klageerhebung fortbesteht, und die Behörde bleibt zur Entscheidung über den Widerspruch nach den Grundsätzen verpflichtet, die an anderer Stelle dieses Werkes269c dargestellt worden sind. Falls es sich bei dem Verwaltungsakt, der Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens ist, um eine Ermessensentscheidung handelt, findet zwar nicht im Klageverfahren, aber im Widerspruchsverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung statt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO).

269c

Siehe oben § 20 RdNr. 6.

270

Siehe oben § 20 RdNr. 150.

270a

So auch Kastner in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 75 VwGO RdNr. 15; Kopp/Schenke, VwGO, § 75 RdNr. 26.

270b

So z. B. Wedekind, Das Widerspruchsverfahren in der Praxis, 3. Aufl. 2020, S. 187; ähnlich Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 75 RdNr. 19, der meint, der Widerspruchsbescheid werde nur durch eine entsprechende Prozesserklärung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

270c

So aber Wedekind a.a.O.

270d

Siehe oben § 20 RdNrn. 145 und 153 ff.

270e

Siehe BayVGH vom 12.01.1990 BayVBl 1990, 370 zur Erstreckung der Rechtshängigkeit auch auf die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides.

270f

Gemeint ist eine Belehrung nach Muster 2a (siehe dazu oben § 19 RdNr. 255 und unten § 20 RdNr. 407).

270g

Ähnlich Wedekind, Das Widerspruchsverfahren in der Praxis, 3. Aufl. 2020, S. 187.

270h

Vgl. unten § 20 RdNr. 406.