An anderer Stelle286 wurde bereits ausgeführt, dass die Ausgangsbehörde zur Teilabhilfe zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt ist. Wie bei der Teilabhilfe im Einzelnen verfahren werden soll, ist umstritten287; nachstehend sollen die in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten erörtert werden.
286 Vgl. § 20 RdNrn. 20, 21. (derzeit nicht belegt)