Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren II. Der Abhilfebescheid 2. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2.3 Sonstige Entscheidungen

2.3.1Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wie schon erwähnt302, ist die Ausgangsbehörde befugt, dem Widerspruchsführer bei Versäumung der Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO zu gewähren. Was an anderer Stelle303 zur Wiedereinsetzung durch die Widerspruchsbehörde ausgeführt werden wird, gilt für die Ausgangsbehörde entsprechend.

302

Vgl. § 20 RdNr. 15.

303

Vgl. § 20 RdNrn. 272 ff.