Wie schon erwähnt302, ist die Ausgangsbehörde befugt, dem Widerspruchsführer bei Versäumung der Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO zu gewähren. Was an anderer Stelle303 zur Wiedereinsetzung durch die Widerspruchsbehörde ausgeführt werden wird, gilt für die Ausgangsbehörde entsprechend.
302 Vgl. § 20 RdNr. 15. Vgl. § 20 RdNrn. 272 ff.