Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren II. Der Abhilfebescheid 2. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.2 Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens

2.3.2.3Kostenentscheidung bei Rücknahme des Widerspruchs

Wird der Widerspruch zurückgenommen und hat die Ausgangsbehörde die Kostenlastentscheidung nach Art. 80 BayVwVfG zu treffen, so sind die Kosten nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG dem Widerspruchsführer zu überbürden. Die Rücknahme ist grundsätzlich verwaltungskostenpflichtig (Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2, Art. 11 Satz 1 KG), Kostenschuldner ist der Widerspruchsführer (Art. 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 KG). Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 KG. Dabei wird eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG zu ermittelnden Gebühr (das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr) festgesetzt, die vom Fortgang des Verfahrens abhängig ist; daneben werden die Auslagen erhoben (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 KG).

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Vgl. § 20 RdNr. 345.