Wird der Widerspruch zurückgenommen und hat die Ausgangsbehörde die Kostenlastentscheidung nach Art. 80 BayVwVfG zu treffen, so sind die Kosten nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG dem Widerspruchsführer zu überbürden. Die Rücknahme ist grundsätzlich verwaltungskostenpflichtig (Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2, Art. 11 Satz 1 KG), Kostenschuldner ist der Widerspruchsführer (Art. 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 KG). Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 KG. Dabei wird eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG zu ermittelnden Gebühr (das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr) festgesetzt, die vom Fortgang des Verfahrens abhängig ist; daneben werden die Auslagen erhoben (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 KG).
307 Vgl. § 20 RdNr. 345.