Hat sich der Widerspruch im Abhilfeverfahren nicht durch Rücknahme des Widerspruchs, sondern auf andere Weise erledigt (etwa durch Erlass eines Zweitbescheides oder durch Zeitablauf), so hat die Ausgangsbehörde, wenn die Kostenlastentscheidung nach Art. 80 BayVwVfG zu treffen ist, im Einstellungsbescheid307a über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG). Bei Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs kann sich die Ausgangsbehörde dem zu erwartenden Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nicht dadurch entziehen, dass sie in Ausübung ihres Wahlrechts zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt, denn in einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen i. S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG, im Einstellungsbescheid die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde aufzuerlegen307b. Die Erledigung ist verwaltungskostenpflichtig (Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2, Art. 11 Satz 1 KG). Kostenschuldner ist der, dem die Kosten auferlegt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG). Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 KG. Unter den in Art. 8 Abs. 3 KG genannten Voraussetzungen ist von der Festsetzung der Verwaltungskosten abzusehen (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 KG). Sind dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde die Kosten des Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise auferlegt worden, so ist er von der Zahlung der Verwaltungskosten befreit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 KG). Die genannten Vorschriften des KG sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Körperschaft im eigenen Wirkungskreis gerichtet hatte (Art. 20 Abs. 3 KG).
307a Vgl. § 20 RdNrn. 22, 203. Vgl. BVerwG, U. v. 18.04.1996 – 4 C 6.95 – BeckRS 1996, 21685 = BVerwGE 101,64 = NVwZ 1997, 272, wonach die Ausgangsbehörde bei zulässigem und begründetem Widerspruch von ihrer Befugnis, zwischen Abhilfe und Rücknahme zu wählen, einen sachwidrigen Gebrauch macht, wenn sie sich für die Rücknahme nur deshalb entscheidet, weil sie sich der Kostenlast entziehen will. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 28.04.2009 – 2 A 8.08 – BeckRS 2009, 35508 = NJW 2009, 2968 = DVBl 2009, 1249; vgl. § 20 RdNrn. 21, 22) hat die(Ausgangs-)Behörde, die ihre mit einem Widerspruch angegriffene Maßnahme als rechtswidrig erkennt, die ihr vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zustehende Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sehe die Behörde von einer Abhilfe nur deswegen ab, um dem zu erwartenden Kostenanspruch des Widerspruchsführers zu entgehen, sei die behördliche Formenwahl unbeachtlich und von einer Abhilfeentscheidung auszugehen. Die erstgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.1996 dürfte im Anwendungsbereich des BayVwVfG wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 5 dieses Gesetzes keine Bedeutung haben. Auch in der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2009 wurde in dem entschiedenen Fall eine Abhilfe wohl lediglich fingiert, um zu einer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebotenen Kostenlastentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes zu kommen, nachdem § 80 VwVfG des Bundes eine mit Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG vergleichbare Regelung nicht enthält. In Fällen wie dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen entspricht es „billigem Ermessen“ i. S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde aufzuerlegen (vgl. auch § 20 RdNr. 347). Vgl. § 20 RdNr. 351. Vgl. Fußnote 307b.