Hat der Widerspruchsführer die Widerspruchsfrist versäumt, so ist ihm, wenn ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft und der Widerspruch binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich, was in der Praxis manchmal übersehen wird, nicht in Art. 32 BayVwVfG377, sondern in § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1–4 VwGO. Ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung muss sich der Widerspruchsführer nach § 173 VwGO, § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
377 Vgl. auch § 32 VwVfG, § 27 SGB X und § 110 AO. Vgl. § 20 RdNrn. 32, 92, 93. Vgl. § 19 RdNrn. 82 ff. Vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1980 – 5 CS 32/79 – BeckRS 1980, 1431 = BVerwGE 59, 302 = NJW 1981, 698. So auch Pietzner/Ronellenfitsch, § 34 RdNr. 1151.