Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren III. Der Widerspruchsbescheid 2. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2.3 Sonstige Entscheidungen

2.3.1Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hat der Widerspruchsführer die Widerspruchsfrist versäumt, so ist ihm, wenn ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft und der Widerspruch binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich, was in der Praxis manchmal übersehen wird, nicht in Art. 32 BayVwVfG377, sondern in § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1–4 VwGO. Ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung muss sich der Widerspruchsführer nach § 173 VwGO, § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

377

Vgl. auch § 32 VwVfG, § 27 SGB X und § 110 AO.

378

Vgl. § 20 RdNrn. 32, 92, 93.

379

Vgl. § 19 RdNrn. 82 ff.

380

Vgl. BVerwG, U. v. 17.01.1980 – 5 CS 32/79 – BeckRS 1980, 1431 = BVerwGE 59, 302 = NJW 1981, 698.

380a

So auch Pietzner/Ronellenfitsch, § 34 RdNr. 1151.