Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren III. Der Widerspruchsbescheid 4. Die Rechtsbehelfsbelehrung

4.2Das Rechtsbehelfsbelehrungsmuster des BayStMI für Widerspruchsbescheide (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)

Im „Normalfall“ des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhält der Widerspruchsführer eine schriftliche oder elektronische Belehrung darüber, dass er gegen den Ausgangsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erheben könne477. Nachstehend wird das entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b abgedruckt, dessen Verwendung das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in seiner Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 12 AGVwGO477a empfiehlt (vgl. Nr. 4.2 Satz 1 dieser IMBek). Durch die Änderung dieser Bekanntmachung vom 11.06.2025 hat sich die Formulierung der Hinweise zu dieser vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung teilweise geändert, sodass künftig auf die Verwendung dieser Neufassung geachtet werden sollte. Die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesem Muster 2b sollte auch von den Gemeinden und Landkreisen verwendet werden, wenn in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde ist und die Gemeinde oder der Landkreis daher den Widerspruchsbescheid selbst zu erlassen hat (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, Art. 118 Nr. 2 GO, Art. 104 Nr. 2 LKrO). Wird durch den Widerspruchsbescheid ein Dritter erstmalig beschwert (§ 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), ist daneben dem Dritten eine Belehrung nach Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a zu erteilen477b.

477

Vgl. § 20 RdNrn. 144 ff.

477a

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.08.2021 (BayMBl. Nr. 627), die durch Bekanntmachung vom 11.06.2025 (BayMBl. Nr. 276) geändert worden ist. Hinweis: Die Ursprungsfassung dieser Bekanntmachung vom 19.08.2021 bezog sich noch auf den damals geltenden Art. 15 AGVwGO, der durch die Novellierung dieses Gesetzes vom 22.04.2022 (GVBl. S. 148) auf Art. 12 AGVwGO neu nummeriert wurde.

477b

Siehe § 19 RdNr. 255 und IMBek zum Vollzug des Art. 12 AGVwGO Nr. 4.2.3.2 Satz 2. Siehe auch § 20 RdNr. 406.

477c

Siehe § 19 RdNrn. 252 ff.

477d

Vgl. § 19 RdNr. 252c und Hilg in apf 2008, B 41/42 (Fußnote 15) sowie in „Verwaltungsgerichtsbarkeit“, Lehrbuch der Bayerischen Verwaltungsschule, Band 5, Auflage 2016, Nr. 2.7.3 Abschnitt 5 S. 207.

477e

Dazu ausführlich § 14 RdNr. 34 und § 19 RdNr. 252i.