Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren III. Der Widerspruchsbescheid 4. Die Rechtsbehelfsbelehrung

4.4Die Rechtsbehelfsbelehrung für Widerspruchsbescheide im Ausnahmefall des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO

Wird jemand durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert, so erhält er eine Belehrung darüber, dass er gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage erheben kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, § 74 VwGO)478e. Wegen des Wortlauts dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung für Verwaltungsakte verwiesen, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf479. Wer in der Belehrung als richtiger Beklagter anzugeben ist, bestimmt sich nach § 78 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Behörde i. S. v. § 78 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält; Beklagter ist folglich der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.

478e

Vgl. § 20 RdNrn. 148 ff.

479

Vgl. § 19 RdNr. 255.

480

Vgl. § 20 RdNr. 150.

481

Vgl. § 20 RdNrn. 151 und 163.

481a

So auch Nr. 4.2.3.2 Satz 2 der IMBek über den Vollzug des Art. 15 (jetzt Art. 12) AGVwGO.

482

Vgl. § 20 RdNr. 410.

482a

Vgl. § 20 RdNrn. 96, 97 und 332.

482b

Vgl. § 20 RdNrn. 97 und 332.