Wird jemand durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert, so erhält er eine Belehrung darüber, dass er gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage erheben kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, § 74 VwGO)478e. Wegen des Wortlauts dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung für Verwaltungsakte verwiesen, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf479. Wer in der Belehrung als richtiger Beklagter anzugeben ist, bestimmt sich nach § 78 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Behörde i. S. v. § 78 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält; Beklagter ist folglich der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.
478e Vgl. § 20 RdNrn. 148 ff. Vgl. § 19 RdNr. 255. Vgl. § 20 RdNr. 150. Vgl. § 20 RdNrn. 151 und 163. So auch Nr. 4.2.3.2 Satz 2 der IMBek über den Vollzug des Art. 15 (jetzt Art. 12) AGVwGO. Vgl. § 20 RdNr. 410. Vgl. § 20 RdNrn. 96, 97 und 332. Vgl. § 20 RdNrn. 97 und 332.