Enthält der Widerspruchsbescheid eine Beschwer, die über die im Ausgangsbescheid enthaltene erstmalige Beschwer hinausgeht und von dieser unabhängig ist, und ist anzunehmen, dass es dem Widerspruchsführer in einem späteren Klageverfahren nur um die Beseitigung dieser zusätzlichen selbstständigen Beschwer gehen wird, so ist er darüber zu belehren, dass er gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage erheben kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, § 79 Abs. 2 VwGO)483. Wegen des Wortlauts dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung für Verwaltungsakte verwiesen, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf484. Wer in der Belehrung als richtiger Beklagter anzugeben ist, bestimmt sich nach § 78 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Behörde i. S. v. § 78 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält; Beklagter ist folglich der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.
483 Vgl. § 20 RdNrn. 153 und 162. Vgl. § 19 RdNr. 255. Vgl. § 20 RdNrn. 153, 162. Vgl. § 20 a.a.O. Vgl. § 20 a.a.O.