Es gilt nichts anderes als bei Bescheiden im erstinstanzlichen Verfahren489. Es ist zu beachten, dass nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Widerspruchsbescheid nicht nur dem Widerspruchsführer, sondern auch dem oder den Drittbetroffenen zuzustellen ist490. Da ein unbeglaubigter Abdruck zwar zustellungsfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 VwZG ist491, aber das Original im Rechtsverkehr nicht zu vertreten vermag491a, ist es ratsam, in den Bearbeitungsvermerken nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AGO die Zustellung von Ausfertigungen des Widerspruchsbescheides an den oder die Drittbetroffenen anzuordnen492. Ferner ist zu beachten, dass nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nur dem Widerspruchsführer, sondern auch den Drittbetroffenen, die durch den Widerspruchsbescheid beschwert werden, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, die in der Regel anders zu lauten hat als die für den Widerspruchsführer bestimmte Rechtsbehelfsbelehrung492a. Soll der Widerspruchsbescheid anderen, die nicht Drittbetroffene sind, bekanntgegeben werden, ist der Datenschutz zu beachten493.
489 Vgl. § 19 RdNr. 270. Vgl. § 18 RdNr. 69. Vgl. § 18 RdNr. 130. Vgl. § 5 RdNr. 39. Zum Begriff und zur Gestaltung der „Ausfertigung“ vgl. § 4 RdNr. 12 und § 5 RdNr. 41. Vgl. § 20 RdNrn. 400, 406 und Beispiel in RdNr. 412. Vgl. dazu § 19 RdNrn. 270a ff. Vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 78 RdNrn. 8, 8a. Siehe § 19 RdNrn. 255 und 256. Vgl. § 19 RdNr. 142.