Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 20 Bescheide im Widerspruchsverfahren IV. Der Kostenfestsetzungsbescheid

2.Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X

Mit Art. 80 Abs. 3 BayVwVfG wörtlich übereinstimmend wird in § 63 Abs. 3 SGB X bestimmt, dass die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt und dass die Kostenentscheidung auch bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Soweit in Angelegenheiten des Sozialgesetzbuches der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 1 VwGO, z.B. Jugendhilfe), ergibt sich die Notwendigkeit einer dem § 63 Abs. 3 SGB X zugrunde liegenden Kostenlastentscheidung aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten (z.B. SGB II und SGB XII) richtet sich der Rechtsschutz nach dem Sozialgerichtsgesetz. Dieses schreibt zwar – anders als die VwGO – für Abhilfe- und Widerspruchsbescheide eine Kostenlastentscheidung nicht vor. § 63 Abs. 3 SGB X lässt aber keinen Zweifel daran, dass auch im Anwendungsbereich des SGG Abhilfe- und Widerspruchsbescheide eine Kostenlastentscheidung enthalten müssen. Dabei ist zu beachten, dass § 63 Abs. 1 SGB X eine Kostenerstattungspflicht nur insoweit vorsieht, als der Widerspruch erfolgreich ist. Mit „Kostenentscheidung“ kann also in § 63 Abs. 3 SGB X nur eine solche gemeint sein, die in einem Abhilfe- oder (ganz oder teilweise) stattgebenden Widerspruchsbescheid enthalten ist.