1 Siehe dazu Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand März 2011, Art. 113 GO RdNrn. 2, 3, wonach die Ersatzvornahme in Fällen wie dem vorliegenden in einem zweistufigen Verfahren besteht. Nach Prandl/Zimmermann/Büchner, a.a.O., Art. 113 GO Erl. 8, verdient zwar ein zweistufiges Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit den Vorzug, aber die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch einen anderen Weg gehen, indem sie unmittelbar anstelle der Gemeinde die notwendige Maßnahme gegenüber dem Dritten trifft und der Gemeinde lediglich eine Ausfertigung des an den Dritten gerichteten Bescheides zustellt. Vgl. auch Shirvani, Rechtsschutz gegen die Ersatzvornahme im bayerischen Kommunalrecht, BayVBl 2009, 137 und Engelbrecht, Die Ersatzvornahme im bayerischen Kommunalrecht, apf 2011 B 41. Diese Vollziehbarkeitserklärung betrifft den an die Gemeinde … gerichteten Verwaltungsakt der Ersatzvornahme und nicht etwa die an Herrn … gerichtete Rücknahme. Bei der von der Gemeinde beantragten Ausnahmebewilligung des Landespersonalausschusses nach Art. 17 Abs. 5 LlbG handelt es sich um einen an die Gemeinde gerichteten und diese begünstigenden Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 19.03.1969, BayVBl 1969, 283). Lehnt es der Landespersonalausschuss, wie hier, ab, die Ausnahme antragsgemäß zu bewilligen, kann die Gemeinde, da Rechtsträger des Landespersonalausschusses der Freistaat Bayern ist (vgl. Art. 112 ff. BayBG), gegen den Freistaat Bayern (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) eine Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage mit dem Antrag erheben, den Freistaat zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zu verurteilen. Mit der Erhebung einer solchen Klage kann die Gemeinde verhindern, dass die ablehnende Entscheidung des Landespersonalausschusses bestandskräftig wird. Falls nämlich Bestandskraft eintritt, darf das Verwaltungsgericht im Prozess gegen den Bescheid des Landratsamtes vom … nicht mehr prüfen, ob der Landespersonalausschuss die Ausnahmebewilligung zu Recht versagt hat. Ist hingegen die Versagung der Ausnahmebewilligung noch nicht bestandskräftig, wird das Verwaltungsgericht auf die gegen den Bescheid des Landratsamtes vom … gerichtete Anfechtungsklage der Gemeinde inzidenter auch die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausnahmebewilligung prüfen, ohne dass der Freistaat nach § 65 VwGO eigens beigeladen werden müsste, denn er ist ja nicht nur für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes der richtige Beklagte (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern muss sich auch das Verwaltungshandeln des Landespersonalausschusses zurechnen lassen. Ein der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes stattgebendes Urteil würde die fehlende Ausnahmebewilligung des Landespersonalausschusses ersetzen, ähnlich wie ein Urteil, das den Freistaat Bayern zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, das etwa fehlende Einvernehmen der (zum Verfahren beigeladenen) Gemeinde ersetzt. Falls im vorliegenden Fall die Gemeinde zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Landespersonalausschusses (rechtzeitig oder auch verspätet) eine Versagungsgegenklage gegen den Freistaat Bayern erhebt, wird das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 1 VwGO die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Die hier vertretene Auffassung, dass es sich bei der Ausnahmebewilligung des Landespersonalausschusses und ihrer Versagung um Verwaltungsakte gegenüber der Gemeinde handle, ist nicht unbestritten. Hilg meint, dass der sog. relative Verwaltungsakt abzulehnen sei. Eine Maßnahme, die Entscheidung des Landespersonalausschusses, sei entweder ein Verwaltungsakt (und nicht nur gegenüber der Gemeinde) oder insgesamt kein Verwaltungsakt (gegenüber dem Beamten werde die Verwaltungsakts-Eigenschaft schon immer verneint). Richtige Klage der Gemeinde sei die allgemeine Leistungsklage (vgl. Hilg, Grundstrukturen des neuen Dienstrechts im Bund und in den Ländern, apf 2011, 225/230; Hilg, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 64; keine Festlegung auf allgemeine Leistungsklage hingegen in apf 2012, 65/66 rechte Spalte oben). Zum Grundsatz der Ämterstabilität siehe BVerwG vom 04.11.2010, BayVBl 2011, 275 = ZBR 2011, 91; dazu Hilg, Ämterstabilität und Ämterpatronage – Neues zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage, apf 2011, 136. Vgl. BayVGH vom 28.04.1989, Fundstelle 1989/216, wonach Voraussetzung für eine rechtsaufsichtliche Ersatzvornahme die Bestandskraft oder die sofortige Vollziehbarkeit der Beanstandung ist. Die Ersatzvornahme muss für sofort vollziehbar erklärt werden, weil Art. 21a VwZVG auf sie nicht anwendbar ist (vgl. Fußnote 82). Ob eine Klage des Herrn … (gegebenenfalls nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) gegen den Freistaat Bayern oder gegen die Gemeinde … zu richten wäre, ist umstritten (für Freistaat z. B. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Mai 2011, Art. 113 GO Erl. 7; für Gemeinde z. B. Bauer/Böhle/Ecker, Kommunalrecht in Bayern, Stand März 2011, Art. 113 GO RdNr. 16; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO, Stand Mai 2011, Art. 113 GO Anm. 4 b; Diewald, Passivlegitimation bei der Anfechtung von im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Verwaltungsakten durch Drittbetroffene, BayVBl 2006, 40; Shirvani, Rechtsschutz gegen die Ersatzvornahme im bayerischen Kommunalrecht, BayVBl 2009, 137/140). Hält man den Freistaat Bayern für den richtigen Beklagten, müsste … seinen Widerspruch beim Landratsamt (oder der Regierung) einlegen und die Regierung wäre Widerspruchsbehörde (§§ 70, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Ist man der Ansicht, dass die Klage gegen die Gemeinde zu richten sei, wäre § 54 BeamtStG einschlägig, wonach der Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt werden müsste und die oberste Dienstbehörde des Herrn … (Gemeinderat) über den Widerspruch zu entscheiden hätte. Der Meinungsstreit ist auch für die Fragen bedeutsam, wer Antragsgegner in einem von Herrn Fleißig angestrengten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre und welche Körperschaft Herrn … die Anwaltskosten erstatten müsste, wenn sich dieser in einem Rechtsbehelfsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten ließe und mit seinem Rechtsbehelf obsiegen würde.