Vierter Teil Einzelne Bescheide (Muster) § 23 Bescheide in Widerspruchsverfahren II. Bescheide der Widerspruchsbehörde 1. Widerspruch hat Erfolg

1.1Erfolgreicher Anfechtungswiderspruch (Entwurf)

Entwurf

3a

Anderes gilt jetzt im Geltungsbereich des SGB II. In § 43 SGB II a.F. fehlte eine solche Ermächtigung, was zu einem erbitterten Meinungsstreit darüber führte, ob die Aufrechnung nach dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt sei. Der Gesetzgeber hat den Meinungsstreit für den Geltungsbereich des SGB II durch eine Änderung des § 43 dieses Gesetzes beendet. In Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift wird jetzt bestimmt, dass die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären sei. Das SGB XII äußert sich in § 26 Abs. 2 nicht zur Handlungsform der Aufrechnung (Meinungsstreit! Vgl. Apidopoulos in Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, § 26 SGB XII RdNrn. 61 ff.), trifft aber für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 44b Abs. 3 Satz 1 eine mit § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II wörtlich übereinstimmende Sonderregelung.

3b

Zur Frage, ob auch ein den Widerspruchsführer ausschließlich begünstigender Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss, siehe § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO und oben § 20 RdNr. 401.