6 Die Straßenbaubehörde kann selbst dann noch nach Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG vorgehen, wenn sich erst im Vollstreckungsverfahren herausstellt, dass die Anordnung gegen den Betroffenen keinen Erfolg verspricht. Die Vorschrift bietet keinen Anlass für die Annahme, dass die Straßenbaubehörde nur bis zum Erlass der Anordnung zur unmittelbaren Ausführung der Maßnahme befugt ist (str.; wie hier Gallwas/Mößle, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, Auflage 1990, RdNr. 440 zu dem fast wortgleichen Art. 7 Abs. 3 LStVG). Aus der Sicht des Landratsamtes wäre es inkonsequent und irreführend, Herrn Hofer über die Möglichkeit der Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt zu belehren (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es ja den Verwaltungsaktscharakter des Schreibens der Gemeinde verneint und eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage daher nicht für statthaft hält. Sachgerecht erscheint hier eine Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid, § 79 Abs. 2 VwGO; vgl. oben § 19 RdNr. 255 (Rechtsbehelfsbelehrungsmuster) sowie § 20 RdNr. 407 Beispiel Nr. 4. Die Klage ist gegen den Freistaat Bayern zu richten (§ 79 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 78 Abs. 2 VwGO). Siehe dazu auch das Bescheidmuster oben § 22 RdNr. 15.