Da sich weder die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung noch der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen lässt, bedarf es einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 29 zitiert nach juris). Die hierbei heranzuziehenden Schwellenwerte haben lediglich Orientierungscharakter, sie sollen Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Dabei soll die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln folgen; eine Spitzabrechnung ist nicht erforderlich (BVerfG a. a. O. Rn. 30; siehe dazu auch Rn. 9).