Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 1 (§§ 1–17b) § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 5. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip 5.2 Fünf Parameter zur Angemessenheit der Besoldung

5.2.1Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst (1. Parameter)

Der erste Parameter, den das BVerfG heranzieht, sind die Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O. S. 1050; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. S. 225; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 34 ff. zitiert nach juris). Dieser Parameter wurde vom BVerfG schon immer als maßgeblicher Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation angesehen (vgl. dazu BVerfG, Urteil v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – ZTR 2005, 608, 611 = BVerfGE 114, 258, 293; Beschluss v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – ZTR 2007, 224, 226; Beschluss v. 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u. a. – ZTR 2007, 704, 705). Bezugsrahmen sind die Einkommen der Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeit erzielt werden. Dabei sind taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu suchen (BVerfG, Urteil v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – NVwZ 2012, 357, 359; vgl. auch Gröpl RiA 2012, 97, 99). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer komme – so führt das BVerfG aus – eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Alimentation zu, zumal die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards seien (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. m. w. Nachw.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 35). Mit dem Hinweis auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wird der verfassungs- und besoldungsrechtlich abgesicherte Kernbereich der Anpassungsverpflichtung umschrieben, wie er sich auch in der Regelung des § 14 Abs. 1 wiederfindet. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht automatisch verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss v. 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u. a. – ZTR 2007, 704, 706; BVerwG, Urteil v. 19.12.2002 – 2 C 34/01 – BVerwGE 117, 305, 309; BVerwG, Urteil v. 23.7.2009 – 2 C 76.08 – ZTR 2010, 49/50; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.8.2007 – 2 A 10516/07.OVG – DÖD 2008, 32, 33 f. und insbes. S. 35). Zugleich darf er die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen; es darf keine hinreichend deutlich sichtbare Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung der Tarifergebnisse erkennbar sein (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.).

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Ausgenommen ist allerdings die Besoldungsgruppe B 11, die infolge unterbliebener Anpassungen um 6 % hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen zurückbleibt (BT-Drucks. 18/9533 S. 33).