Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 1 (§§ 1–17b) § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 5. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip 5.2 Fünf Parameter zur Angemessenheit der Besoldung

5.2.4Systeminterner Besoldungsvergleich/Allgemein (4. Parameter)

Als vierten Parameter entwickelt das BVerfG einen besoldungsinternen Vergleichsmaßstab. Dies fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach die Besoldung in sich leistungs- und verantwortungsdifferenziert gestaltet sein muss (siehe dazu BVerfG, Beschluss v. 7.1.1981 – 2 BvR 401/76 – BVerfGE 55, 372, 390; Beschluss v. 4.2.1981 – 2 BvR 570/76 u. a. – BVerfGE 56, 146, 164 f.; BVerwG; Urteil v. 12.7.1972 – VI C 11.70 – BVerwGE 40, 229 f.; Urteil v. 27.8.1974 – II C 38.73 – BVerwGE 47, 23, 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.12.2009 – 10 A 10507/09 – Rn. 58 ff. zitiert nach juris; ferner Summer/Rometsch ZBR 1981, 1, 18; Fürst GKÖD III K vor § 1 Rz. 19). Das BVerfG knüpft mit dem vierten Parameter auch an seine Entscheidung zur Professorenbesoldung an (BVerfG, Urteil v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – NVwZ 2012, 357). Aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folge ein Abstandsgebot (vgl. dazu auch Lindner ZBR 2007, 221, 222), das es dem Gesetzgeber – ungeachtet des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums – untersage, den Abstand zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015, NVwZ 2015, 1047, 1051; Beschluss v. 17.11.2015, NVwZ 2016, 223, 226). Diesen Gedanken hat das BVerfG in einer neuen Entscheidung weiter vertieft (Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – NVwZ 2017, 1689, 1692). Zwar zwinge das Abstandsgebot den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr könne er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Urteil v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – NVwZ 2012, 357, 360/1 m. w. N.). Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeit seien, dürften sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden. Es bestehe also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinde (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – NVwZ 2017, 1689, 1692 m. w. N.). Dabei könne die Kontrolle des Abstandsgebotes als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – a. a. O.). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang solle sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Jedem Amt sei – so führt das BVerfG aus – eine Wertigkeit immanent, die sich durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimme und die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln müsse. Die amtsangemessene Besoldung sei daher notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 43 zitiert nach juris). Diesen Rechtsgedanken greift auch § 14 Abs. 1 auf, der den Gesetzgeber verpflichtet, die Besoldung unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung anzupassen. Verfassungsrechtlich bedenklich sei – so führt das BVerfG weiter aus – eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung (siehe dazu auch Rn. 33). Der Besoldungsgesetzgeber entferne sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die Bemessung der Alimentation für alle Beamten an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfG, Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. S. 227). In der Tat entfiele mit einer egalisierenden Besoldungspolitik ein wesentlicher Leistungsanreiz – zu Lasten auch der Allgemeinheit. Eine Häufung von gespaltenen Besoldungserhöhungen und Verzerrungen durch Höchstbeträge („Kappungsgrenze“), Mindestbeträge, Sockelbeträge, Überbrückungszulagen, einmalige Zahlungen usw. dürfen das Prinzip der amts- und verantwortungsgerechten Besoldung nicht aushöhlen. Derartige Tendenzen können das Besoldungsgefüge zu stark nivellieren.