Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 1 (§§ 1–17b) § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 5. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip 5.2 Fünf Parameter zur Angemessenheit der Besoldung

5.2.5Systeminterner Besoldungsvergleich/Mindestabstand zur Grundsicherung (4. Parameter)

Im Rahmen der Prüfung des vierten Parameters, des systeminternen Besoldungsvergleichs, belässt es das BVerfG aber nicht bei dem einen Kriterium (siehe Rn. 17), sondern weist ergänzend darauf hin, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Sozialhilfe) und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden müsse (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 47 zitiert nach juris). Dieser Prüfungsmaßstab ist nicht neu, sondern wurde vom BVerfG bereits in dem Verfahren über die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u. a. – BVerfGE 99, 300, 320 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u. a. – zitiert nach juris). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (siehe dazu auch Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83). Hierbei stellt das BVerfG auf die Nettobezüge des Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bestandteile und des Kindergelds ab (Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – a. a. O. Rn. 47). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Besoldungsgruppen, die nur noch für die Berechnung der Versorgungsbezüge relevant sind, weil das Eingangsamt durch gesetzliche Bestimmung für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in die Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, bleiben außer Betracht, wenn tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden sind (Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – a. a. O. Rn. 74). Ausgegangen wird nach wie vor von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Die Anknüpfung an die Alleinverdienerehe als Maßstab für die Berechnung des geschuldeten Mindestmehrbetrags verteidigt das BVerfG zu Recht im Beschluss v. 4.5.2020 (2 BvL 6/17 u. a. Rn. 37 zitiert nach juris). Dabei handele es sich – so führt das BVerfG aus – nicht um ein Abbild der Lebenswirklichkeit oder das Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt. Damit werde sichergestellt, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil nichts zum Familieneinkommen beisteuere (siehe dazu auch Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777 ff.). Allerdings besteht – worauf das BVerfG ausdrücklich hinweist (Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 a. a. O. Rn. 47) – keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr stehe es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch erhöhte Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

5

Im Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 – (Rn. 65 zitiert nach juris) zur Alimentation für das dritte und weitere Kinder stellt das BVerfG allerdings auf das Grundgehalt der Endstufe ab, wenn die Besoldungsgruppe Erfahrungsstufen kennt.

6

Dies wurde im Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – (Rn. 148 zitiert nach juris) noch offen gelassen.