Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 1 (§§ 1–17b) § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 5. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip 5.2 Fünf Parameter zur Angemessenheit der Besoldung

5.2.6Quervergleich mit der Besoldung der Länder (5. Parameter)

Als fünften Parameter stellt das BVerfG einen Quervergleich zwischen der Besoldung des Bundes und der Länder an. Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I 2006, 2034) auf die Länder (zurück-) übertragen worden ist, sei – so führt das BVerfG aus – eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern von dieser Kompetenzübertragung nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015, NVwZ 2015, 1047, 1052; Beschluss v. 17.11.2015, NVwZ 2016, 223, 227). Die Alimentation müsse es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben beizutragen (BVerfG, Urteil v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258, 293 f.; Urteil v. 5.5.2015 a. a. O. S. 1051; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. m. w. Nachw.; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 81 zitiert nach juris). Sie diene daher nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern habe – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urteil v. 27.9.2005 a. a. O. S. 294; Urteil v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – NVwZ 2012, 357, 358; Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.; Battis PersR 2012, 197, 198). Diesem Ansatz ist zuzustimmen. Die Alimentation im herkömmlichen Sinne ist auch materielle Lebensgrundlage der Beamten im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang. Sieht man die Besoldung insoweit wirtschaftlich als Dienstleistungspreis, dann liegt es ganz im Auftrag und im Interesse der öffentlichen Hände, auf dem Dienstleistungsmarkt nicht zu über- oder unterbieten, sondern sich im Rahmen des hier möglichen und allgemeinen Preisniveaus zu halten (vgl. dazu auch Summer/Rometsch ZBR 1981, 1, 11 f.; Vogelgesang ZTR 2007, 11, 13). In diesen Gehaltsvergleich bezieht das BVerfG nicht nur das Bezahlungssystem der Privatwirtschaft (siehe dazu auch Rn. 12) ein, sondern auch die Besoldung in den Ländern, da die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt werde (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O. S. 1052; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. S. 228; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.).