Wie mit den Erkenntnissen der ersten Prüfungsstufe zu verfahren ist, hat das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung weiter konkretisiert (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – zitiert nach juris). Danach sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe auf der zweiten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 84). Dabei kommt den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation besteht, wenn jeweils drei der fünf Parameter (siehe Rn. 8 ff.) erfüllt sind; diese Vermutung kann aber im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt werden (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 NVwZ 2015, 1047, 1052; Beschluss v. 17.11.2015, NVwZ 2016, 223, 228; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 85). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, muss dies – insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter – zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.). Dabei wird hier – anders als bei den fünf Parametern – kein engmaschiges Maßstabsnetz geknüpft, vielmehr sind die Ausführungen eher „offen“ gehalten (Hebeler, ZBR 2015, 289, 291). Exemplarisch führt das BVerfG als weitere Kriterien neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie den Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung an (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O.; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O.; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 86).