Teil A Geltendes Bundesrecht Teil A II BBesG Kommentar A II/1 Kommentar Abschnitt 1 (§§ 1–17b) § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 5. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip

5.5Gleichheitssatz und Willkürverbot

Zu berücksichtigen sind in diesem Kontext zwei weitere Entscheidung des BVerfG aus den Jahren 2017 (Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – NVwZ 2017, 1689 ff.) und 2018 (Beschluss v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 – zitiert nach juris). Im Beschluss von 2017 hat sich das BVerfG vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob die um 4 Monate verzögerte Besoldungsanpassung für Beamte ab Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2008 in Sachsen verfassungsgemäß ist (§ 20 Abs. 3 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes v. 4.2.2008 – SächsGVBl. 2008 S. 3). Es hat diese Frage unter Hinweis auf das verfassungsrechtlich verbriefte Alimentationsprinzip, das Leistungs- und Laufbahnprinzip sowie vorrangig das mit diesen Grundsätzen eng verzahnte Abstandsgebot (siehe dazu Rn. 16 f.), den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verneint. Der Beschluss von 2018 behandelt die Frage, ob die auf drei Jahre befristete Absenkung der Besoldung um 4 bzw. 8 Prozent bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 in Baden-Württemberg verfassungsgemäß ist (§ 23 LBesGBW8 v. 9.11.2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 v. 18.12.2012 – BWGBl. S. 677). Das BVerfG hat dies unter Hinweis auf das Alimentationsprinzip und das Gebot der Besoldungsgleichheit verneint. Auch bei der Regelung der Bezüge sei der Gesetzgeber – so führt das BVerfG aus – an den Gleichheitssatz gebunden. Verboten sei ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten werde (vgl. Beschluss v. 16.10.2018 a. a. O. Rn. 26). Damit seien Differenzierungen nicht ausgeschlossen, bedürften aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien (Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – a. a. O. m. umfangreichen Nachw.). Das Willkürverbot sei verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehle. Die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG verschärften sich, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpfe, für den Einzelnen verfügbar seien (Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – a. a. O. S. 1693m. umfangreichen Nachw). Im Bereich des Besoldungsrechts bedeute dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden seien. Differenzierungen seien aber nicht ausgeschlossen, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliege. Insbesondere müsse der Gesetzgeber die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – a. a. O.).

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Die Vorschrift wurde inzwischen mit Wirkung v. 1.1.2018 aufgehoben (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg 2017/2018 v. 7.11.2017 – BWGBl. 2017 S. 565).

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Ausgangspunkt für diese Frage war der Umstand, dass die Angleichung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten der Länder im TV-L gestaffelt erfolgt ist, nämlich für die unteren Entgeltgruppen E 1–E 9 zum 1.1.2008 und für die übrigen Entgeltgruppen erst zum 1.1.2010. Dies hatte das Land Sachsen in der Beamtenbesoldung nachvollzogen (§ 20 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 und 16 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes v. 17.1.2008 (SächsGBl. 2008, S. 3).