Sehr klar ist die Position des BVerfG in der Frage, welche Begründungspflichten den Gesetzgeber treffen. Bereits im Urteil v. 14.2.2012 – (2 BvL 4/10 – Rn. 164 zitiert nach juris) hat es eindeutige prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber formuliert. Begründet wird dies damit, dass das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert und es daher prozeduraler Sicherungen bedarf, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG tatsächlich eingehalten wird. Diese prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips entfalte damit eine Schutz- und Ausgleichsfunktion. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015, NVwZ 2015, 1047, 1054; Beschluss v. 17.11.2015, NVwZ 2016, 223, 230; Beschluss v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 – Rn. 21 zitiert nach juris; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 97 zitiert nach juris). Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2018 a. a. O.). Danach kann, so führt das BVerfG aus, der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Der Gesetzgeber müsse sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei habe er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern auch andere Entwicklungen etwa bei der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2018 a. a. O. Rn. 22).
10 Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BesStMG) v. 9.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2053) ist die Besoldungsgruppe A 2 entfallen. Die niedrigste im BBesG ausgewiesene Besoldungsgruppe ist daher seit 1.1.2020 die Besoldungsgruppe A 3 (siehe dazu die amtl. Begründung BT-Drucks. 19/13396 S. 92 f.).