Teil C Recht der Bundesländer Teil C VI Länderrecht Bayern 1 Gesetze 1.2 KWBG Teil 2 Beamtenverhältnis Abschnitt 2 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung

Art. 15
Entlassung kraft Gesetzes

1Der Beamte oder die Beamtin ist mit dem Ende der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie dasselbe Amt nicht erneut antritt und nicht in den Ruhestand tritt. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit dasselbe Amt erneut an, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.