Teil C Recht der Bundesländer Teil C VI Länderrecht Niedersachsen 1 Gesetze 1.1.1 NBesG Kommentar § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst Erläuterungen 2. Absatz 1 Satz 1/Persönlicher Geltungsbereich 2.3 Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte

2.3.2Vollstreckungsbeamte der Kommunen

Die Vollstreckung von Ansprüchen der Kommunen regelt sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Vollstreckungsbehörden sind demnach die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Die Vollstreckungsbehörden bestellen zur Durchführung der Vollstreckung besondere Bedienstete (= Vollstreckungsbeamte gemäß § 8 Abs. 1 NVwVG).