Die Vollstreckung von Ansprüchen der Kommunen regelt sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Vollstreckungsbehörden sind demnach die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Die Vollstreckungsbehörden bestellen zur Durchführung der Vollstreckung besondere Bedienstete (= Vollstreckungsbeamte gemäß § 8 Abs. 1 NVwVG).