Zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldungshöhe hat das BVerfG ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt. Zunächst wird – so führt das BVerfG aus (Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 28 zitiert nach juris) – anhand von aus dem Besoldungsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. Dabei handelt es sich um fünf Parameter, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Wegen der Einzelheiten – auch zu den Berechnungsmodalitäten – wird auf die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 6 ff. verwiesen. In Konkretisierung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 stellt das BVerfG (Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – a. a. O.) nun klar, dass die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung dient, aber nicht dahin missverstanden werden darf, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung damit exakt berechnen ließe. Denn der Inhalt des Alimentationsprinzips bemesse sich nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien. Vielmehr bereite diese erste Prüfungsstufe die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanter Aspekte vor, ersetze diese aber nicht. Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind auf der zweiten Prüfungsstufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Wie dies zu geschehen hat, hat das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung ebenfalls weiter konkretisiert (BVerfG, Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 84 f. zitiert nach juris). So kommt den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation besteht, wenn jeweils drei der fünf Parameter (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 10 ff.) erfüllt sind; diese Vermutung kann aber im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt werden (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u. a. – NVwZ 2015, 1047, 1052; Beschluss v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u. a. – NVwZ 2016, 223, 228; Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O. Rn. 85). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, muss dies – insbesondere unter Berücksichtigung des Maßes der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter – zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (Beschluss v. 4.5.2020 a. a. O.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 26 ff. verwiesen. Schließlich wird auf einer dritten Prüfungsstufe gefragt, ob die grundsätzlich verfassungswidrige Unteralimentation im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 31 f. verwiesen. Neu ist die vom BVerfG konstatierte Verpflichtung des Gesetzgebers, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich – nicht zuletzt aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes – in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 a. a. O. S. 1054; Beschluss v. 17.11.2015 a. a. O. S. 230; Beschluss v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – NVwZ 2017, 1689, 1692; Beschluss v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – a. a. O. Rn. 97; siehe dazu ausführlich Rn. 13).