Teil C Recht der Bundesländer Teil C VI Länderrecht Thüringen 1 Gesetze 1.1.1 ThürBesG Kommentar § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen 4. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip

4.6Begründungspflicht des Gesetzgebers

Sehr klar ist die Position des BVerfG in der Frage, welche Begründungspflichten den Gesetzgeber treffen. Bereits im Urteil v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – (Rn. 164 zitiert nach juris) hat es eindeutige prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber formuliert. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich – nicht zuletzt aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes – in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015, NVwZ 2015, 1047, 1054; Beschluss v. 17.11.2015, NVwZ 2016, 223, 230; Beschluss v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 – Rn. 21 zitiert nach juris). Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2018 a. a. O.). Der Gesetzgeber müsse sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei habe er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern auch andere Entwicklungen etwa bei der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschluss v. 16.10.2018 a. a. O. Rn. 22). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 36 verwiesen.