Teil C Recht der Bundesländer Teil C VI Länderrecht Thüringen 1 Gesetze 1.1.1 ThürBesG Kommentar § 14 Anpassung der Besoldung Erläuterungen

9.Folgerungen aus der BVerfG-Entscheidung v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4.5.2020 (2 BvL 4/18) eine weitere Entscheidung zur Amtsangemessenheit der Alimentation getroffen und seine bisherige Rechtsprechung in einzelnen Punkten konkretisiert (siehe dazu die Erläuterungen in Rn. 5, 7 und 8). Die Maßgaben des Beschlusses sind nach Auffassung der thüringischen Landesregierung – was zutreffend ist – auf Thüringen übertragbar (ThürLT-Drucks. 7/3575 S. 1). Die Landesregierung hat daher die Alimentation der Beamten und Richter einer Prüfung auf der Grundlage der vom BVerfG formulierten Anforderungen unterzogen (siehe dazu im Einzelnen ThürLT-Drucks. 7/3575 S. 13 bis 31 sowie S. 37 bis 63). Dabei wurde festgestellt, dass bei verschiedenen Besoldungsgruppen der A-, B- und W-Besoldung in unterschiedlichen Zeiträumen jedenfalls vier der vom BVerfG aufgestellten Parameter (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 14 BBesG Rn. 7 ff.) nicht eingehalten worden sind (siehe dazu im Einzelnen ThürLT-Drucks. 7/3575 S. 63). Insbesondere wurde in den Jahren 2008 bis 2021 der vierte Parameter in Bezug auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in allen Besoldungsgruppen nicht eingehalten. In der Besoldungsgruppe W 3 wurde in zudem der 5. Parameter in den Jahren 2016, 2019 und 2020 nicht eingehalten (ThürLT-Drucks. 7/3575 a. a. O.; siehe dazu Rn. 26 und § 67d Rn. 5).