Mit Art. 3 Nr. 20 des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften v. 28.10.2021 (ThürGVBl. 2021 S. 508) sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 3 deutlich angehoben worden. Damit wurde die Einhaltung des 5. Parameter des BVerfG (siehe dazu ausführlich § 14 BBesG Rn. 24 f.) sichergestellt (siehe auch ThürLT-Drucks. 7/3300 S. 2 und S. 74). Handlungsbedarf bestand allerdings für das Jahr 2020; gemäß § 67d Abs. 3 wird der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 um 12 Euro erhöht (siehe ThürLT-Drucks. 7/3575 S. 82).