§ 74 Abs. 1 Nr. 6 zielt auf die Begrenzung der Alleinentscheidungsbefugnisse des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn gegenüber den Beschäftigten der Dienststelle, soweit diese Befugnisse ihre Grundlage im Weisungsrecht des § 106 GewO bzw. des § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG haben. Es geht um eine Mitentscheidung des Personalrats in Bezug auf allgemein gehaltene Anordnungen, die individualrechtlich grds. ohne eine individuelle Zustimmung der Beschäftigten zulässig sind.