Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, kann der betroffene Bewerber bzw. Beschäftigte gemäß § 15 Abs. 1 AGG Schadensersatz verlangen. Daneben kann ein benachteiligter Bewerber bzw. Beschäftigter nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, beanspruchen. Diese Entschädigung ist jedoch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf maximal drei Bruttomonatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, ist für die Bemessung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs unerheblich (BAG vom 14.6.2023 – 8 AZR 136/22 – ZTR 2023, 657).