Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt I (§§ 1–5) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Erläuterungen 1 Grundlagen zum Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 1.4 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

1.4.5Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Bewerbern

Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Durch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sollen schwerbehinderte Bewerber die Möglichkeit erhalten, den Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen und Vorurteilen und Vorbehalten entgegenzuwirken. Allerdings steht einem schwerbehinderten Bewerber kein individueller Anspruch auf Einladung zu einem Auswahlgespräch zu (BAG vom 23.11.2023 – 8 AZR 164/22 – juris – näher dazu Erl. 1.4.5.8).