Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 165 Satz 3 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann dies die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung i. S. von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner (Schwer-)Behinderung erfahren hat (BAG vom 23.1.2020 – 8 AZR 484/18 – NZA 2020, 851). Näher zur Beweislastumkehr Erl. 1.3.2.2.