Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 6 Übertragung und Verfall

6.1Bindung an das laufende Urlaubsjahr

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erholungsurlaub an das Urlaubsjahr gebunden. Beim Anspruch auf Erholungsurlaub handelt es sich um einen befristeten Anspruch. Er ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem er entstanden ist. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Danach muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Dem steht § 26 Abs. 1 Satz 6 TV-L nicht entgegen (vgl. dazu Erl. 6.4).