Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 6 Übertragung und Verfall 6.4 Übertragung bis 31. März

6.4.4Antreten des Urlaubs genügt

Anders als in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verlangt, muss der übertragene Erholungsurlaub im Geltungsbereich des TV-L nicht bis zum 31. März des Folgejahrs eingebracht werden. Um einen Verfall zu verhindern, genügt es, wenn eine Beschäftigte ihren Urlaub bis zu diesem Tage antritt. Es ist ausreichend, wenn der übertragene Urlaub spätestens ab dem letzten Arbeitstag im März genommen wird. Dabei ist zu bedenken, dass nicht nur Sonn- und Feiertage, sondern auch Samstage bei der Fünftagewoche nicht als Arbeitstage zählen.