Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt VI (§§ 36–39) § 37 Ausschlussfrist Erläuterungen

3Rechtswirkung der Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht (siehe Erl. 9) oder nicht formgerecht (siehe Erl. 10) geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein „Berufen auf die Ausschlussfrist“ notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend.