Teil D Auszubildende, Praktikanten, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Studierende in dualen Studiengängen D 2 TVA-L Pflege D 2.2 Erläuterungen zum TVA-L Pflege

§ 3
Probezeit

1Die Probezeit für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege beträgt sechs Monate. 2Für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz beträgt die Probezeit vier Monate.