Verfehlt eine Ernennung die durch § 8 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an die Form der Ernennungsurkunde, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 nichtig. Es handelte sich nach der Rechtslage bis zum 31.3.2009 um eine Nichternennung . Sie wird jetzt auch mit Rücksicht auf die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten der Gruppe der nichtigen Ernennungen zugeordnet (Maiwald in Schütz/Maiwald § 11 BeamtstG Rn. 26 ; Baßlsperger in Weiß u. a. § 11 BeamtStG Rn. 9 ; Günther RiA 2009, 49, 52 f.).