Bayerisches Digitalgesetz Praxishandbuch zum Bayerischen Digitalgesetz (BayDiG) Anhang: Normsammlung StGB Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil Fünfter Abschnitt Verjährung Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78a
Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.