§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.